Mit dem Um- und Neubau von Geh- und Radweg am Grillendamm kommt immer wieder, teils auch sehr massive, Kritik auf. Neben dem großen Aufreger über den breiten gemeinsamen Geh- und Radweg auf der Seite des Parkplatzes und der damit verbundenen weitreichenden Einengung der Fahrspuren an der Kreuzung zur Krakauer Straße, gilt der Ärger insbesondere dem Fußgängerüberweg zwischen Parkplatz und dem Sportanlagen, nebst Badestrand. Hier wird vor allem die Neugestaltung und der Umbau in einen barrierefreien Überweg angeprangert.
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Eine Kritik die Meetingpoint erreichte nennt die Neugestaltung “Schwachsinn und Mist”, sie bezieht sich dabei auf den oben genannten Überweg und auf den an der Tramhaltestelle an der Gördenbrücke. „Ein schmales Stück des Überweges (maximal ein Drittel) wird ebenerdig gebaut, der Rest mit einem deutlichen Absatz. Nun stellt man sich eine kurze Grünphase vor und dann begegnen sich Radfahrer, Rollerfahrer, Eltern mit Kinderwagen und Menschen mit Rollstuhl oder Rollator – alle wollen bzw. müssen dieses maximal 1m breite Stück nutzen – von beiden Seiten! Ehrlich… was soll dieser Mist", so die Botschaft.
Allerdings ist hier kein Behörden-Irrsinn am Werk - sondern ein ernster Hintergrund zu finden: Denn genau um die Barrierefreiheit geht es bei der neuen Gestaltung der Fußgängerüberwege, egal ob Zebrastreifen oder Ampel. So ist die 3 Zentimeter hohe Kante an den Überwegen ein wichtiger Bestandteil für blinde und sehbehinderte Menschen. Sie brauchen die Kante, um sich daran orientieren zu können, um zu wissen, hier ist der Gehweg beziehungsweise die Fahrbahn zu Ende. Dafür helfen ihnen zum Beispiel auch die weißen Steine mit den Rillen, die genau dort wo die Kante ist zur Fahrbahn führen und dort, wo die Absenkung ist längst zur Fahrbahn verlaufen.
Einerseits gibt es bereits seit 2006 dafür entsprechende DIN-Normen, andererseits inzwischen auch umfangreichen Fachbeiträge und -kommentare zu dieser Bauweise. So sollen eine sogenannte "Getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe" einerseits Rollstuhl- und Rollatornutzern eine kantenlose Auffahrt von der Straße auf den Gehweg, andererseits blinden und sehbehinderten Menschen eine mit dem Blindenstock und den Füßen gut auffindbare, eindeutig ertastbare Kante und damit eine hohe Sicherheit bieten. Dabei ist man sich in den Ausführungen sehr wohl bewusst, dass bei erstmaligen Planung einer getrennten Querungsstelle zunächst mit Unverständnis geäußert wird.
Im Fall des Fußgängerüberweges am Grillendamm ist es allerdings auch so, dass hier die vormals bestandene Breite nicht verändert wurde, wie aus dem Tiefbauamt der Stadtverwaltung auf Nachfrage zu erfahren war. Von dort kam im Übrigen auch der Hinweis, dass man sich in derartigen Fragen auch gern direkt an das Tiefbauamt wenden könne, die dann die Fragen beantworten würden.
Besonderer Aufreger ist im Zusammenhang mit dem Leserbrief auch die Querung dieser Überwege mittels Fahrrad. Die Straßenverkehrsordnung und die Rechtssprechung sagen dazu, dass Radfahrer den Zebrastreifen zwar ebenfalls zum Überqueren der Fahrbahn nutzen dürfen, dabei aber keinen Vorrang haben. Sie müssen warten, bis sich eine Lücke im Verkehr auftut. Steigen sie allerdings ab und schieben ihr Fahrrad über den Zebrastreifen, gelten sie rechtlich als Fußgänger und haben wieder Vorrang. Wollen sie jedoch die Straße am Fußgängerüberweg auf dem Rad fahrend überqueren gilt dieser Vorrang zum Beispiel nicht, es sei denn, sie kommen auf einem Radweg, der die Straße mittels Überweg quert. Ein generelles Fahrverbot für Radfahrer über den Fußgängerüberweg gibt es allerdings laut Straßenverkehrsordnung so nicht.
Der ADAC sagt dazu unter anderem, dass Radfahrer die gleichen Rechte wie Fußgänger haben, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben. Nach einzelnen Gerichtsentscheidungen würden auch Radfahrer, die ihr Fahrrad wie einen Tretroller benutzen, wie Fußgänger behandelt. Das gelte auch für Kinder unter sieben Jahren, obwohl sie auf dem Gehweg fahren dürfen. Weiterhin schreibt der ADAC auf seiner Homepage dazu, muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radler eine Mitschuld.